Geruchsprognosen
Sind Neubauten oder Erweiterungen bestehender Anlagen geplant, stehen uns dezidierte Rechenmodelle zur Verfügung, mit denen wir die Geruchsentwicklung realitätsnah vorhersagen können. So können wir im Zuge der Bauleitplanung überprüfen, ob eine geplante Bebauung mit bestehenden Betrieben, z. B. in der Landwirtschaft oder der Nahrungsmittelindustrie, verträglich ist. Solche Prognosen können wir auch einsetzen, um zu prüfen, ob durch die Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für einen Betrieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder die Prüfung der UVP-Pflicht nötig ist. In der Anlage 1 zum UVPG ist hierzu aufgeführt, welche Betriebe der UVP-Pflicht unterliegen und welche Betriebe einer standortbezogenen bzw. allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen sind.
Zudem wurde im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung durch die TA Luft erstmals ein Mindestabstand zwischen Ställen und empfindlichen Ökosystemen, z. B. Wald, festgelegt, der von der Gesamtammoniakemission des jeweiligen Haltungsverfahrens abhängig ist. Bei Unterschreitung dieses Mindestabstands ist vom Anlagenbetreiber durch Ausbreitungsrechnung nachzuweisen, dass die Ammoniakzusatzbelastung 3 µg/m3 Ammoniak-(NH3) nicht übersteigt.
Pauschale Mindestabstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung, die den Schutz der Anwohnerschaft vor belästigenden Gerüchen sicherstellen sollen, sind in der TA Luft indes nur für Schweine und Hühner von den Bestandsgrößen abhängig festgelegt. Für andere Tierarten ist der Mindestabstand „im Einzelfall” festzulegen.